
Aufhebung durch Vertragsmodifikationen
18. Juni 2009
Das Bundesgericht hat am 19. Mai 2009 einen Fall beurteilt, bei dem der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer verschiedene Nachträge zu einem schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Das ursprünglich vereinbarte Konkurrenzverbot wurde in einem einzelnen Nachtrag nicht (mehr) erwähnt. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass bei dieser Sachlage die Arbeitgeberin den Nachweis, dass ein gültiges und shcriftlich unterzeichnetes Konkurrenzverbot vereinbart worden sei, nicht erbracht habe. Die Klage auf Bezahlung der Konventionalstrafe wurde abgewiesen.
Der Entscheid (BGE 4A_581/2008) kann hier abgerufen werden.