
Schutzdauer Kundenkreis: 6 Monate
27. Juni 2011
Das Bundesgericht hat am 20. Mai 2011 ein Konkurrenzverbot in Bezug auf den Einblick in den Kundenkreis beurteilt (Aussendienst Naturstein-/Bauindustrie). Es hat dabei den Entscheid des Obergerichtes Aargau geschützt, das in zeitlicher Hinsicht das Verbot auf sechs Monate beschränkt hatte und die Klage abwies, weil bei der Aufnahme der Konkurrenztätigkeit bereits sieben Monate verstrichen waren (4A_62/2011).
Unter Verweis auf Art. 340a Abs. 2 OR und Art. 4 ZGB hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es derartige Ermessensentscheide frei beurteile, sich aber grosse Zurückhaltung auferlege (E 3.2), weshalb sich der Entscheid der Vorinstanz „vertreten“ lasse (E 4.1.3).
Einblick in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse rechtfertigen regelmässig eine längere Verbotsdauer als der Einblick in den Kundenkreis (E 4.1.1). Derartige Einblicke wurden im Verfahren allerdings nicht geltend gemacht.
Der Entscheid kann hier abgerufen werden.